Institution

Satzung der nGbK
Stand: 14.06.2010

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen NEUE GESELLSCHAFT FÜR BILDENDE KUNST. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

A. Der Verein hat den gemeinnützigen Zweck, die bildenden Künste und das Kunstverständnis zu fördern. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Zweck soll erreicht werden durch die Bildung von Arbeitsgruppen aus der Mitgliedschaft. Die Aufgaben der Arbeitsgruppen sind vorzugsweise:

  1. Veranstaltung und Förderung von Kunstausstellungen, soweit sie informativen, aufklärenden oder exemplarischen Charakter haben,
  2. Grundlagenforschung zu aktuellen Fragen der bildenden Kunst und der mit ihr korrespondierenden Gebiete sowie eventuelle Vergabe von Forschungsaufträgen,
  3. Schaffung eines kulturellen Zentrums,
  4. Hebung des Rezeptionsvermögens und Qualifizierung des ästhetischen Bewusstseins breiter Bevölkerungsteile durch kulturelle Arbeit,
  5. kunsttheoretische Publikationen, Dokumentationen u.ä.,
  6. Veranstaltung und Förderung von öffentlichen Diskussionen, Seminaren, Vorträgen, Colloquien, Führungen, Kunstreisen u.ä.,
  7. Herausgabe von Jahresgaben,
  8. Förderung junger Kunst,
  9. Ankauf von Kunstwerken und ihre Übereignung an das Land Berlin.

B. Der Verein verfolgt ausschließlich seine satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 A. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnausschüttungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person oder Institution, sei sie mit dem Verein verbunden oder nicht, durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Alle Mitglieder des Vereins sind gleichberechtigt. Beitrittserklärungen sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
Die Aufnahme wird durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises bestätigt; die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann mit einer Frist von einem Monat schriftlich der Koordinationsausschuss angerufen werden, der über die Aufnahme abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Hauptversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit verabschiedet wird.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an das Präsidium des Vereins zu richten. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Koordinationsausschuss aufgrund eines schriftlichen Antrags von mindestens 40 Mitgliedern oder drei Arbeitsgruppen. Gegen den Beschluss des Koordinationsausschusses, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, ist Berufung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zulässig. Die Berufung ist schriftlich bei dem Koordinationsausschuss einzulegen, der sie der Hauptversammlung zur nächsten Sitzung mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorlegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- Arbeitsgruppen
- Koordinationsausschuss
- Präsidium
Alle Sitzungen und Protokolle aller Organe sind für alle Mitglieder offen.

§ 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Koordinationsausschuss kann darüber hinaus die Hauptversammlung jederzeit einberufen, wenn er es für erforderlich hält.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Arbeitsgruppen oder mindestens 40 Mitgliedern muss der Koordinationsausschuss die Hauptversammlung zu einem Zeitpunkt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags einberufen.
Zu jeder Hauptversammlung hat der Koordinationsausschuss sämtliche Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder geändert oder ergänzt werden. Die Hauptversammlung ist öffentlich.

Der Hauptversammlung obliegt:
1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
2. Die Wahl des Präsidiums gemäß § 10 der Satzung.
3. Die Einsetzung von Arbeitsgruppen sowie die Beschlussfassung über Projekte der Arbeitsgruppen.
4. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
5. Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte der Organe des Vereins und ihre Entlastung.
6. Wahl der drei zusätzlichen Mitglieder des Koordinationsausschusses gemäß § 9 der Satzung.
7. Wahl der Rechnungsprüfer.
8. Aussprache über sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten, insbesondere die
Arbeitsberichte der Arbeitsgruppen.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen ist. Jedes anwesende Mitglied hat jedoch das Recht, während der Versammlung zu beantragen, dass weitere Beschlüsse auf dieser Versammlung nur gefasst werden können, wenn mindestens 100 Mitglieder anwesend sind. Wird ein derartiger Antrag gestellt, ist mit Antragstellung Beschlussfähigkeit nur bei Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern gegeben. Können Beschlüsse wegen Beschlussunfähigkeit nicht gefasst werden, kann der Koordinationsausschuss innerhalb von vier Wochen mit der wegen Beschlussunfähigkeit nicht erledigten Tagesordnung eine erneute Hauptversammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Nur die nicht erledigten Tagesordnungspunkte werden auf dieser Hauptversammlung behandelt. Die nächste Hauptversammlung mit neuen Tagesordnungspunkten kann anschließend stattfinden. Sie ist entsprechend Abs. 4 Satz 2 beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Ferner muss die beabsichtigte Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sein.

Beschlüsse über Projekte von Arbeitsgruppen, für die ein Betrag von mehr als ¼ der Summe beantragt wird, die für alle beantragenden Arbeitsgruppen-Projekte zur Vergabe zur Verfügung steht, auf jeden Fall ab einer Summe von € 60.000,-, die aufgewendet werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Präsidiums und des Koordinationsausschusses können jederzeit auf Antrag von drei Arbeitsgruppen oder von mindestens 40 Mitgliedern des Vereins abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der 2/3 Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht über-tragbar. Die Hauptversammlung wird von einem Präsidiumsmitglied oder einem/r von der Hauptversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

§ 8 Arbeitsgruppen

Die Vereinsmitglieder können Arbeitsgruppen bilden. Jeder Gruppe müssen mindestens fünf Mitglieder angehören. Die Hauptversammlung entscheidet über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe als Organ des Vereins auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern. Der Antrag muss schriftlich zusammen mit einer Projektplanung dem Koordinationsausschuss eingereicht werden und von sämtlichen Mitgliedern, die sich an der Arbeitsgruppe beteiligen wollen, unterzeichnet sein. Das genaue Verfahren für das Einreichen von Projekten regeln die Anmeldebedingungen, über die der Koordinationsausschuss entscheidet. Die Arbeitsgruppen stehen allen Mitgliedern bis zur endgültigen Beschlussfassung der Hauptversammlung über das von der Arbeitsgruppe vorgelegte Projekt offen. Jedes Mitglied kann höchstens drei Arbeitsgruppen angehören. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter vertritt die Arbeitsgruppe im Koordinationsausschuss. Die Wahl eines Mitgliedes zum Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden für mehrere Arbeitsgruppen ist ausgeschlossen. Arbeitsgruppen lösen sich auf, wenn das von der Hauptversammlung bewilligte Projekt abgeschlossen ist. Langfristig arbeitende Arbeitsgruppen müssen sich jährlich von der Hauptversammlung bestätigen lassen.
Die Auflösung einer Arbeitsgruppe ist außer durch die Hauptversammlung nur durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe möglich. Hat die Hauptversammlung ein Projekt einer Arbeitsgruppe gebilligt, ist die Aufnahme weiterer Mitglieder in diese Arbeitsgruppe nur mit Zustimmung der Mehrheit der bisherigen Mitglieder der Arbeitsgruppe zulässig.
Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Arbeitsgruppe unter die Mindestzahl von fünf Mitgliedern, so ruhen ihre Rechte als Vereinsorgan bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mindestzahl von fünf Mitgliedern wieder erreicht ist.
Die von der Hauptversammlung eingesetzte Arbeitsgruppe darf mit der Durchführung eines von ihr geplanten Projekts nur beginnen, wenn die Hauptversammlung das Projekt gebilligt hat. Die Arbeitsgruppe hat mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, in der über die Durchführung des Projekts entschieden werden soll, allen Vereinsmitgliedern schriftlich die Projektplanung einschließlich des Finanzbedarfs zu erläutern. Ferner ist der Hauptversammlung eine schriftliche Übersicht des Koordinationsausschusses vorzulegen über die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung anderer Vorhaben sowie der sonstigen Verpflichtungen des Vereins. Die Arbeitsgruppe “Ausstellungsübernahme” kann, wenn dies erforderlich ist, mit Zustimmung des Koordinationsausschusses vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung - die Übernahme von Ausstellungen vorbereiten. Ist ein Projekt von der Hauptversammlung gebilligt worden, wird es von der Arbeitsgruppe vollverantwortlich durchgeführt. Die Arbeitsgruppe hat der Hauptversammlung mindestens zweimal jährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht, der auch die Rechnungslegung umfasst, vorzulegen. Die Arbeitsgruppen haben durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jedem einzelnen Mitglied auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.

§ 9 Koordinationsausschuss

Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, die Mitglieder des Präsidiums sowie drei weitere von der Hauptversammlung unmittelbar und auf zwei Jahre gewählte Mitglieder bilden den Koordinationsausschuss, der die Tätigkeit der einzelnen Arbeitsgruppen zu koordinieren hat. Der Koordinationsausschuss ist mit fünf Mitgliedern beschlussfähig. Solange Arbeitsgruppen von der Hauptversammlung noch nicht eingesetzt sind, besteht der Koordinationsausschuss aus den Mitgliedern des Präsidiums sowie den drei direkt Gewählten. Der Koordinationsausschuss entscheidet in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die Entscheidungen nicht der Hauptversammlung oder den einzelnen Arbeitsgruppen vorbehalten ist. Der Koordinationsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Versammlungen des Koordinationsausschusses einberuft und leitet. Das Verfahren bei Abstimmungen des Koordinationsausschusses regelt eine Geschäftsordnung. Das Präsidium und die Geschäftsstelle sind an die Beschlüsse des Koordinationsausschusses gebunden. Über seine Tätigkeit hat der Koordinationsausschuss der Hauptversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht aufzustellen und vorzulegen. Ferner hat er die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen.

§ 10 Präsidium

Die Hauptversammlung wählt das Präsidium, das aus drei Mitgliedern besteht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium ist auch nach Ablauf der Amtszeit geschäftsführend mit allen Rechten und Pflichten tätig, bis ein neues Präsidium gewählt worden ist. Je zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, das das Vereinsvermögen entsprechend den Weisungen des Koordinationsausschusses und gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung verwaltet.

§ 11 Geschäftsstelle

Zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben richtet der Koordinationsausschuss eine Geschäftsstelle ein und bestellt eine/n Geschäftsführer/Geschäftsführerin. Das Personal der Geschäftsstelle wird vom Präsidium auf Vorschlag des Koordinationsausschusses eingestellt. Es ist an die Weisungen des Koordinationsausschusses gebunden.

§ 12 Stifter

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, sonstige Firmen, Personengruppen, Körperschaften, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens € 2.500,- zuwenden, sowie natürliche Personen, die dem Verein während eines Kalenderjahres mindestens € 500,- zuwenden, gelten als Stifter des Vereins. Die Namen der Stifter werden jeweils im Zusammenhang mit dem Jahresbericht des Koordinationsausschusses in der Hauptversammlung und in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Jahresrechnung wird von einer Treuhandgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft, die von der Hauptversammlung zu bestimmen ist.

§ 14 Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen

Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins beschlossen werden muss, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Berlin, das es zur Förderung der bildenden Künste und des Kunstverständnisses und darüber hinaus ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.